Reizthema Listenhunde: Welche Versicherungsregeln gelten bei „Kampfhunden“?
In den Medien ist immer wieder von sogenannten „Kampfhunden“ die Rede. Diese Bezeichnung hat das Image so mancher Fellnase nachhaltig beschädigt. Oder wer denkt bei den Namen Pitbull, Bullterrier oder Dobermann schon an einen liebevollen Familienhund? Doch leider haben diese Hunde nicht nur ein Imageproblem, sondern bescheren ihren Haltern auch eine Menge administrativen Aufwand.
Allem voran steht hier die Frage der Versicherung. Wer möchte schon selbst mit seinem kompletten Privatvermögen geradestehen, wenn doch einmal etwas passiert? Erfahren Sie, welche Hunde wo auf der „Liste der gefährlichen Hunde“ stehen und welche Versicherungsregeln in welchem Bundesland gelten.
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Was sind eigentlich Listenhunde?
Unter dem Begriff „Listenhunde“ fasst der Gesetzgeber all jene Hunde zusammen, die aufgrund ihrer Rasse als „gefährlich“ oder „potenziell gefährlich“ eingestuft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier jemals durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist oder nicht. Dementsprechend umstritten ist die Einteilung bei Juristen, Haltern und Hundeexperten.
Immerhin wird hier von vornherein pauschalisiert, ohne das Wesen eines Hundes zu betrachten. Hunde, die unabhängig von ihrer Rasse aggressiv, angriffslustig oder bissig reagieren, steht das Prädikat gefährlich eher zu. Ebenso ist der im Volksmund verbreitete Begriff Kampfhund falsch. Historisch betrachtet handelt es sich bei Kampfhunden um besonders muskulöse Tiere, die tatsächlich für Hundekämpfe scharf gemacht worden sind.
Mit einem liebevoll erzogenen und kinderlieben Dobermann hat der Begriff Kampfhund also nichts gemein. Noch nicht einmal offizielle Statistiken geben her, dass „Listenhunde“ gemessen an den jährlichen Vorfällen tatsächlich gefährlicher sind als „Nicht-Listenhunde“. Oder hätten Sie gewusst, dass die meisten Bissverletzungen nicht auf Listenhunde zurückgehen, sondern auf Mischlinge und Schäferhunde?
Diese Hunde zählen zu den Listenhunden
Bei der Frage danach, welche Hunde eigentlich zu den Listenhunden gehören, tauchen schon die ersten Probleme auf. Eine einheitliche Gesetzesgrundlage für ganz Deutschland gibt es nämlich nicht. Jedes Bundesland bestimmt selbst, welche Hunde als „potenziell gefährlich“ gelten.
Mit dem American Staffordshire Terrier, dem Bullterrier, dem Pitbull Terrier und dem Staffordshire Bullterrier stehen lediglich vier Rassen im ganzen Land auf „der Liste“. Alle weiteren Eigenheiten der Bundesländer, die einen großen Einfluss auf die Versicherungspflicht haben, können Sie der folgenden Auflistung entnehmen:
- Alano: Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
- American Bulldog: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Bullmastiff: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
- Cane Corso: Bayern, Brandenburg
- Dobermann: Brandenburg
- Dogo Argentino: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Dogue de Bordeaux: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg
- Fila Brasileiro: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Kangal: Hamburg, Hessen
- Kaukasischer Owtscharka: Hamburg, Hessen
- Mastiff: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Mastin Espanol: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
- Mastino Napoletano: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
- Perro de Presa Canario: Bayern, Brandenburg
- Perro de Presa Mallorquin: Bayern, Brandenburg
- Rottweiler: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
- Tosa Inu: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Listenhunde werden erst durch den Menschen gefährlich
Eingeführt wurde „die Liste“, da es in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Reihe an Beißvorfällen mit teils tödlichem Ausgang für die Opfer gekommen war. Ausschlaggebend war insbesondere ein Vorfall mit den zwei Hunden eines einschlägig vorbestraften Mannes, die im Juni 2000 in Hamburg-Wilhelmsburg ein Kind totgebissen hatten.
Daraufhin stellte man eine Liste von Hunden auf, denen man eine potenzielle Gefährlichkeit unterstellt. Die Haltung dieser Hunde belegte man mit zusätzlichen Regularien. Diese unterscheiden sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. Dazu gehören unter anderem folgende Auflagen:
- Wesenstest für den gehaltenen Hund
- Vorschrift zur Kastration bzw. Sterilisation
- Pflicht zur Kennzeichnung durch Chip oder Tätowierung
- Kennzeichnung der Grundstückszugänge mit einem Warnschild
- Zugangsverbote (zum Beispiel zu Spielplätzen oder öffentlichen Festen)
- Maulkorbzwang
- Leinenpflicht (Befreiung nach Wesenstest möglich)
- Sachkundenachweis durch den Halter
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
Wie mittlerweile zahlreiche Studien belegen, sind die sogenannten „Listenhunde“ nicht gefährlicher als andere Hunde. Ihre Gefährlichkeit bekommen die Tiere erst durch ihren Halter, der die betreffenden Hunde nicht erzieht oder mit Absicht abrichtet. Dementsprechend bestehen in immer mehr Bundesländern Überlegungen, die „Liste potenziell gefährlicher Hunde“ abzuschaffen. Als Nachweis für die Befähigung der Hundehaltung möchten viele Bundesländer darüber hinaus einen Hundeführerschein einführen.
Haftpflichtversicherung ist vielerorts Pflicht
Die private Haftpflichtversicherung ist mitunter die wichtigste Versicherung, die Sie persönlich abschließen können. Für Schäden, die Ihr Hund bei einem Dritten anrichtet, haftet die Versicherung jedoch nicht. Hier benötigen Sie eine spezielle Hundehaftpflicht– bzw. Hundehalterhaftpflichtversicherung.
Ist keine Versicherung vorhanden, haften Sie persönlich mit Ihrem kompletten Privatvermögen (§ 833 BGB). Gerade bei einer Bissattacke mit einem massiven Menschenschaden kann der Schaden durch Schmerzensgeld, Behandlungskosten und womöglich eine Berufsunfähigkeitsrente in die Hunderttausende gehen.
Gerade für Hunde, die als besonders gefährlich gelten, ist eine solche Versicherung daher besonders wichtig – zumindest, wenn es nach den Landesgesetzen geht. In den folgenden Bundesländern besteht daher für alle Listenhunde die Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
Noch etwas strenger sind die Regeln in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier ist ausnahmslos für alle Hunde eine Hundehalterhaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Einzig und allein Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf eine Versicherungspflicht. Sinn und Zweck der Pflicht ist es, sicherzustellen, dass Geschädigte in jedem Fall ausreichend entschädigt werden.
Beispiel: Warum eine Haftpflichtversicherung so wichtig ist
Es muss nicht immer gleich der Worst-Case in Form eines Bisses sein. Schon kleinere Unfälle können Sie als Halter eines Listenhundes teuer zu stehen kommen. Stellen Sie sich vor, Sie gehen auf einem Radweg im Grünen mit Ihrem Listenhund spazieren. Da kein Leinenzwang besteht und Ihr Hund bestens erzogen ist, gönnen Sie ihm den Freilauf. Eine Ihnen entgegenkommende Radfahrerin erkennt schon aus einiger Entfernung, dass es sich um einen typischen „Kampfhund“ handelt.
Sie erschreckt sich zu Tode und stützt durch den Einfluss Ihres Hundes. Dabei bricht Sie sich den Arm. Die Kombination aus Sachschäden am Fahrrad, den Behandlungskosten sowie dem Verdienstausfall für fünf Wochen beträgt 5.000 Euro. Ohne eine Hundehalterhaftpflicht müssen Sie für den Schaden persönlich aufkommen.
Achtung: Oftmals keine Versicherung für Listenhunde
Auch wenn es die offiziellen Beißstatistiken nicht hergeben, sehen auch viele Versicherer in Listenhunden eine deutlich erhöhte Gefahr. Das Ergebnis: Bei einigen Versicherungsunternehmen können Halter keine Listenhunde versichern. Bei anderen Versicherern wiederum ist das Versichern eines Listenhundes deutlich teurer oder es gibt sogar eine eigene Versicherung für Listenhunde. Schauen Sie im Zweifelsfall immer in die Versicherungsbedingungen, ob bestimmte Rassen von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Übrigens machte eine gute Hundehaftpflichtversicherung nicht allein der Schutz vor Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aus. Bei PETPROTECT sind in der weltweit gültigen Hundehaftpflichtversicherung beispielsweise auch Welpen des versicherten Muttertieres bis 12 Monate sowie Schäden aus gewollten oder ungewollten Deckakten mitversichert.